AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: November 2018
 
1. Geltungsbereich

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Auftraggebers (AG) werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen. Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ist der AG Vollkaufmann, so gilt ergänzend und nachrangig die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, als vereinbart.

 

2. Angebote/Angebotsunterlagen

2.1 Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers (AG) vom Angebot des Auftragsnehmers (AN) ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des AN zustande.

2.2 Zum Angebot gehörige Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annährend maßgebend. Sie sind nur dann maßstab- oder ansichtsgenau, wenn dieses von dem AN ausdrücklich auf den Zeichnungen bestätigt wurde.

2.3 Behördliche oder sonstige Genehmigungen (z. B. Baugenehmigungen) sind vom AG auf eigene Kosten zu beschaffen.

2.4 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des AN weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

2.5 Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Fliesenleger-, Stemm-, Verputz-Erd-, Elektro- und Maler-arbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, wenn sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.

2.6 Alle nicht im Angebot/Auftrag aufgeführten Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Auftragserteilung

Ein Auftrag kommt zustande, wenn dieser vom AN schriftlich bestätigt und, sofern kein schriftlicher Auftrag des AG vorliegt, diese Auftragsbestätigung von AG gegengezeichnet wurde. Der AN haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus von dem AG eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche und nicht schriftlich bestätigte Angaben ergeben.

4. Preise

4.1 Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer.

4.2 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- und Materialkosten für Lieferungen und Leistungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den AG, kann der AN die Rechte nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB, Teil B oder eine Pauschale in Höhe von 10 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der AG berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

5. Zahlung

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 30 % innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auftragserteilung,
  • 30 % bei Fertigungsbeginn in unserer Produktionsstätte innerhalb von 7 Kalendertagen nach schriftlicher Anzeige
  • 30 % bei Fertigstellung und vor Verlassen unserer Produktionsstätte innerhalb von 7 Kalendertagen nach schriftlicher Anzeige und
  • 10 % innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abnahme. Abweichende Zahlungskonditionen, insbesondere auch Skontoabzüge bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

5.2 Sämtliche Zahlungsansprüche werden spätestens mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung und Leistung zur Folge. Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des AG. Werden Zahlungsfristen überschritten ist der AN berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei dem Kunden jedoch gestattet ist, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht bzw. ein geringer Schaden entstanden ist. Sollte es sich bei dem Kunden ebenfalls um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln, ist die GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen.

5.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen werden sämtliche offenstehende Forderungen sofort fällig.

5.4. Der AN ist nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen und alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und bezüglich der nicht erbrachten Leistungen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu stellen. Schriftlich vereinbarte Skontoabzüge kann der AG nur dann geltend machen, wenn sonstige Rechnungsbeträge aus anderen Aufträgen nicht rückständig sind. Fortlaufende Saldierung gilt als vereinbart. Für Mahnschreiben wird eine Gebühr von 10,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer belastet.

6. Lieferzeit und Montage

6.1 Ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle muss gewährleistet sein und 60 % der Auftragssumme gezahlt sein. Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des AG.

6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B, verlangen. Kommt der AG innerhalb einer angemessenen Frist seinen Vertragserfüllungspflichten nicht nach, hat der AN das Recht, den Vertrag zu kündigen. Für den Fall der Kündigung steht dem AN neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn der Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen zu.

7. Abnahme und Gefahrübergang

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der AG zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt 12 Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

8. pauschalierter Schadenersatz

Kündigt der AG vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der AN berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem AG bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

9. Gewährleistung, Schadensersatz und Aufrechnung

9.1 Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung/Montage der Leistung oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

9.2 Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der jeweils maßgeblichen Gewährleistungsfristen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu rügen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des AN (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen erfolgen.

10.2 Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

10.3 Erfolgt die Lieferung/Leistung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände/Leistungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem AN abgetreten. Bei Weiterveräußerung/Leistungen auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an den AN ab.

10.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

10.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den AG steht dem AN das Miteigentum an der neuen Sache zu. Im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Würzburg. Für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, als Gerichtsstand  Würzburg vereinbart. Der AN ist auch berechtigt, den AG an einem anderen gesetzlichen Ort zu verklagen.

11.2 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen und Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.